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§ 51 Absatz 4 Satz 2 BauGB
2
Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 51 Absatz 4 Satz 3 BauGB
3
Auf das Rücktrittsrecht sind die
§§ 346 bis 349 und 351
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 BauGB
von
§ 145 Absatz 4 Satz 2 BauGB