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§ 27 WpHG
§ 27 Aufzeichnungspflichten
1
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor Durchführung von Aufträgen, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
oder Handlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
zum Gegenstand haben, bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen.
2
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
3
Für die Aufbewahrung gilt
§ 257 Abs. 3 und 5
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Verweis auf
§ 27 WpHG
von
§ 127 Absatz 4 Satz 1 WpHG