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§ 22 Absatz 5 Satz 3 BauGB
3
Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate.
§ 22 Absatz 5 Satz 4 BauGB
4
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
§ 22 Absatz 5 Satz 5 BauGB
5
Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.
§ 22 Absatz 5 Satz 6 BauGB
6
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
Verweis auf
§ 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 BauGB
von
§ 145 Absatz 1 Satz 3 BauGB