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§ 38 BauGB
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
1
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die
§§ 29 bis 37
nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
2
Eine Bindung nach
§ 7
bleibt unberührt.
3
§ 37 Absatz 3
ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 38 BauGB
von
§ 144 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 BauGB