Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 148 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Zu den Baumaßnahmen gehören
1.
die Modernisierung und Instandsetzung,
2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
5.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
2
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Absatz 3
, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Verweis auf
§ 148 Absatz 2 BauGB
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB