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§ 84 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das nicht über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes verfügt und das Gelder von Kunden hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass die Gelder des Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person verwendet werden.
§ 84 Absatz 4 Satz 1 WpHG
(4)
1
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente von Kunden hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Eigentumsrechte der Kunden an diesen Finanzinstrumenten zu schützen.
Verweis auf
§ 84 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG