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§ 81 Absatz 3 WpHG
(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung und Überwachung erforderlich sind.
Verweis auf
§ 81 Absatz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG