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§ 77 Absatz 2 Satz 2 WpHG
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Die Bundesanstalt kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorschreiben, regelmäßig oder jederzeit auf Anforderung eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
Verweis auf
§ 77 Absatz 2 Satz 2 WpHG
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§ 120 Absatz 8 Satz 96 WpHG