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§ 208 Satz 2 BauGB
2
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden.
§ 208 Satz 3 BauGB
3
Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
§ 208 Satz 4 BauGB
4
Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
Verweis auf
§ 208 Satz 2 bis 4 BauGB
von
§ 138 Absatz 4 Satz 1 BauGB