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§ 9 Absatz 1a BauGB
(1a)
1
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3
können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden.
2
Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1a BauGB
von
§ 135a Absatz 2 Satz 1 BauGB