Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 118 Absatz 4 Satz 3 WpHG
3
Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in
§ 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2
, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz 6
, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.
Verweis auf
§ 118 Absatz 4 Satz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe n WpHG