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§ 127 Absatz 3 BauGB
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
Verweis auf
§ 127 Absatz 3 BauGB
von
§ 132 Satz 1 Nummer 3 BauGB