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§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG
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Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht.
Verweis auf
§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 108 Absatz 2 Satz 1 WpHG