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§ 24 Absatz 2 BörsG
(2)
1
Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen.
2
Soweit in Titel II der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
nichts anderes bestimmt ist, müssen den Handelsteilnehmern insbesondere Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein.
3
Bei der Ermittlung des Börsenpreises können auch Preise einer anderen Börse, eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines multilateralen Handelssystems im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8
des Wertpapierhandelsgesetzes berücksichtigt werden.
4
Die Börse trifft nähere Bestimmungen über die Aufhebung, Änderung und Berichtigung von Geschäften durch die Geschäftsführung, insbesondere auch für den Fall, dass Börsenpreise auf Grund erheblicher Preisschwankungen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
Verweis auf
§ 24 Absatz 2 BörsG
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 WpHG