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§ 97 Absatz 4 BauGB
(4)
1
Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt.
2
Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach
§ 96 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
festgesetzt werden.
Verweis auf
§ 97 Absatz 4 BauGB
von
§ 120 Absatz 1 Satz 2 BauGB