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§ 20 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
2
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken.
3
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.
Verweis auf
§ 20 Absatz 1 KAGB
von
§ 134a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AktG