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§ 345 Absatz 8 Satz 2 KAGB
2
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft darf den AIF im Sinne von Satz 1 noch bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung vertreiben.
§ 355 Absatz 2 Satz 10 KAGB
10
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen der inländischen OGAW, die von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 verwaltet werden, gelten für diese inländischen OGAW die auf inländische OGAW anwendbaren Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter.
Verweis auf
§ 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 10 KAGB
von
§ 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 7 WpHG