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§ 64 Absatz 2 Satz 3 WpHG
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Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung an einem organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblattes nach Satz 1 Nummer 1 ein standardisiertes Informationsblatt verwendet werden.
Verweis auf
§ 64 Absatz 2 Satz 3 WpHG
von
§ 63 Absatz 7 Satz 11 WpHG