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§ 61 WpHG
§ 61 Überwachung der Organisationspflichten
1
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.
2
§ 88 Absatz 3
gilt entsprechend.
3
Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt
§ 88 Absatz 2
entsprechend.
4
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Verweis auf
§ 61 WpHG
von
§ 62 Absatz 1 Satz 1 WpHG