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§ 54 Absatz 1 WpHG
(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des
§ 55
für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest.
Verweis auf
§ 54 Absatz 1 WpHG
von
§ 55 Absatz 1 Satz 1 WpHG