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§ 113 Absatz 2 Nummer 3 BauGB
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
Verweis auf
§ 113 Absatz 2 Nummer 3 BauGB
von
§ 114 Absatz 1 Satz 1 BauGB