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§ 40 Absatz 2 WpHG
(2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 diese der Bundesanstalt mitzuteilen.
Verweis auf
§ 40 Absatz 2 WpHG
von
§ 41 Absatz 1 Satz 2 WpHG