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§ 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von
§ 34 Absatz 1 und 2
mitzuteilen.
Verweis auf
§ 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 38 Absatz 1 Satz 1 WpHG