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§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 KWG
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat
§ 37 Absatz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Verweis auf
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 KWG
von
§ 35 Absatz 4 Satz 1 WpHG