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§ 86 Absatz 1 Nummer 3 BauGB
3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
§ 86 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
4.
soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
Verweis auf
§ 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BauGB
von
§ 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB