Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 110 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2
Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
Verweis auf
§ 110 Absatz 1 Satz 2 WpHG
von
§ 32 Absatz 4 Satz 4 WpHG