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§ 110 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.
2
Die Niederschrift muss den Erfordernissen des
§ 113 Absatz 2
entsprechen.
3
Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
4
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
§ 110 Absatz 3 BauGB
(3)
1
Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich.
2
§ 113 Absatz 5
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 110 Absatz 2 und 3 BauGB
von
§ 111 Satz 1 BauGB