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§ 3 Absatz 1 Nummer 7 WpHG
7.
Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistung für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a)
Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes,
b)
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Kreditwesengesetzes erfüllen,
c)
Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 53c
des Kreditwesengesetzes gleichgestellt oder freigestellt sind,
d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
e)
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 Nummer 7 WpHG
von
§ 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WpHG