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§ 345 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach
§ 22
bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 21. Juli 2014, gelten für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter.
§ 345 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach
§ 22
bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 21. Juli 2014, gelten für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter.
§ 345 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach
§ 22
bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 21. Juli 2014, gelten für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter.
§ 345 Absatz 3 Satz 2 KAGB
2
Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 345 Absatz 3 Satz 2 KAGB
2
Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 345 Absatz 4 Satz 1 KAGB
(4)
1
Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 4
, gelten für sie und die von ihr verwalteten inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 bis zum Eingang des Antrags auf Registrierung nach
§ 44
bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum 21. Juli 2014, die Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter.
Verweis auf
§ 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 KAGB
von
§ 3 Absatz 1 Satz 1 WpHG