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§ 91 BauGB
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
1
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist.
2
Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach
§ 97 Absatz 2 Satz 3
gelten die in
§ 90 Absatz 1 und 2
für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.
Verweis auf
§ 91 BauGB
von
§ 106 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauGB