Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 9a Absatz 4 Satz 1 WEG
(4)
1
Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (
§ 16 Absatz 1 Satz 2
) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist
§ 160
des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 9a Absatz 4 Satz 1 WEG
von
§ 43 Absatz 1 Satz 2 WEG