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§ 39 Absatz 2 WEG
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehende oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
Verweis auf
§ 39 Absatz 2 WEG
von
§ 40 Absatz 2 Satz 2 WEG