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§ 206 BGB
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Verweis auf
§ 206 BGB
von
§ 102 Absatz 3 Satz 2 BauGB