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§ 8 Absatz 1 VAG
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
§ 8 Absatz 4 VAG
(4)
1
Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen.
2
Bei Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander aus; das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des
§ 146 Absatz 1
und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 und 4 VAG
von
§ 134a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AktG