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§ 555a Absatz 2 BGB
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
Verweis auf
§ 555a Absatz 2 BGB
von
§ 15 Satz 1 Nummer 1 WEG