§ 107 AO
§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
1Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.
§ 318 Absatz 5 AO
(5) 1Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. 2Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.
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Muss richtig lauten: "Zwangsverwaltungsverordnung"