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§ 73 Absatz 6 Satz 2 VwVfG
2
Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
§ 73 Absatz 6 Satz 3 VwVfG
3
Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG
4
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Verweis auf
§ 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4 VwVfG
von
§ 73 Absatz 9 Satz 2 VwVfG