§ 67 Absatz 1 Satz 3 VwVfG
3Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
§ 67 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG
1.
einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
§ 67 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG
4.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
§ 67 Absatz 3 VwVfG
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§ 68 VwVfG
§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. 3Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) 1Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) 1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
2.
die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis eines Augenscheines.
3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.