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§ 41 Absatz 2 Satz 3 VwVfG
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Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Verweis auf
§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG
von
§ 71b Absatz 6 Satz 2 VwVfG