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§ 54 Satz 2 VwVfG
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Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Verweis auf
§ 54 Satz 2 VwVfG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 VwVfG