Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG
(1)
1
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Verweis auf
§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
von
§ 51 Absatz 5 Satz 1 VwVfG