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§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VwVfG
1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
Verweis auf
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG
von
§ 49a Absatz 4 Satz 3 VwVfG