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§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VwVfG
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwVfG
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwVfG
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VwVfG
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 VwVfG
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG
von
§ 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwVfG