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§ 41 Absatz 1 VwVfG
(1)
1
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
2
Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
Verweis auf
§ 41 Abs. 1 VwVfG
von
§ 42a Absatz 3 Satz 1 VwVfG