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§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwVfG
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwVfG
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VwVfG
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
§ 45 Absatz 2 VwVfG
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Verweis auf
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2 VwVfG
von
§ 38 Absatz 2 Satz 1 VwVfG