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§ 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
Verweis auf
§ 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG
von
§ 37 Absatz 3 Satz 3 VwVfG