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§ 87 Absatz 2 Satz 1 BauGB
(2)
1
Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des
§ 100 Absatz 1 und 3
unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat.
§ 88 BauGB
§ 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
1
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in
§ 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2
bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des
§ 87 Absatz 2
der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.
2
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
Verweis auf
§ 87 Absatz 2 Satz 1 und § 88 BauGB
von
§ 95 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BauGB