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§ 20 Absatz 4 VwVfG
(4)
1
Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (
§ 88
) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.
2
Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss.
3
Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
4
Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Verweis auf
§ 20 Abs. 4 VwVfG
von
§ 21 Absatz 2 Satz 1 VwVfG