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§ 13 Absatz 2 PatG
(2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
Verweis auf
§ 13 Abs. 2 PatG
von
§ 190 Satz 1 Nummer 8 VwGO