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§ 1065 ZPO
§ 1065 Rechtsmittel
(1)
1
Gegen die in
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4
genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt.
2
Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in
§ 1062 Abs. 1
bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2)
1
Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht.
2
Die
§§ 707, 717
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 1065 ZPO
von
§ 173 Satz 3 VwGO